§ 1
Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Neumarkt i.d.OPf. und Umgebung.
Der Verein hat seinen Sitz in Neumarkt in der Oberpfalz.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz eingetragener Verein in der Abkürzung e.V.
Ziel des Historischen Vereins für Neumarkt i.d.OPf. und Umgebung e.V. ist
Die Förderung des Geschichtsbewußtseins durch Pflege der Geschichte im allgemeinen und derjenigen Neumarkts i.d. OPf. und seiner Umgebung im besonderen.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, das kulturelle Leben in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen in Stadt und Land zu unterstützen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Die in § 1 genannten Ziele sucht der Verein zu erreichen, indem er
- Geschichtsforschung betreibt
- Forschungsergebnisse in Berichten veröffentlicht
- In Vorträgen und durch den Besuch historischer Stätten Geschichtskenntnisse vermittelt,
- eine Vereinsbibliothek führt.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist unanfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Geschichte Neumarkts und seiner Umgebung erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7
Ein Mitglied, das trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand bleibt oder in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Es kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 8
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Beitrag für das laufende Vereinsjahr ist zu entrichten, außer der Vorstand entscheidet anders.
§ 9
Jedes Mitglied hat, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, das Recht, in allen Vereinsversammlungen Anträge zu stellen und die Vereinsbibliothek bevorzugt zu nutzen.
§ 10
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt; lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.
§ 11
Die inneren und geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins verwaltet der Erweiterte Vorstand; dazu ist er vom Vorstand mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
Der Erweiterte Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- bis zu acht Beisitzern.
§ 12
Der Erweiterte Vorstand und zwei Kassenprüfer werden alle drei Jahre in einer Mitgliederversammlung gewählt; sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Erweiterten Vorstands bzw. der Kassenprüfer im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Erweiterten Vorstands oder eines Kassenprüfers endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Die Wahl der drei Vorsitzenden erfolgt schriftlich. Das gilt auch für die Wahl der übrigen Mitglieder des Erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer, wenn die Versammlung nicht eine andere Vorgehensweise beschließt.
§ 13
Der Erweiterte Vorstand beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei zur Beschlussfassung mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sein müssen.
Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung dem Verein gegenüber an die Beschlüsse des Erweiterten Vorstands gebunden.
§ 14
Der Erweiterte Vorstand kann einen Geschäftsführer, einen Bibliothekar sowie wissenschaftliche Mitarbeiter in den Erweiterten Vorstand berufen. Ist ein Mitglied des Erweiterten Vorstands oder ein Kassenprüfer außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, kann der Erweiterte Vorstand eine andere Person damit beauftragen.
§ 15
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, in welcher der Erweiterte Vorstand über seine Tätigkeit im abgelaufenen Vereinsjahr Bericht zu erstatten hat.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzten bekannten Mitgliederanschriften. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung in Form der Tagesordnung bezeichnen.
§ 16
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Vereinsmitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
§ 17
Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer in einem Protokoll festgehalten, das von einem Mitglied des Vorstands und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Im übrigen findet auf die Mitgliederversammlung § 32 BGB Anwendung.
§ 18
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung durch Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Änderung sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen; letzterer macht sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt.
§ 19
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines Zwecks bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den 1., den 2. und den 3. Vorsitzenden. Das Eigentum des Vereins geht an die Stadt Neumarkt in der Oberpfalz über, unter der Bedingung, dass sie dieses bei Neugründung eines Vereins, der gleiche oder sehr ähnliche Ziele verfolgt, letzterem überträgt.
Neumarkt i.d.OPf., den 14. November 1994